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Bau- & Architektenrecht

Baumängel

Gewährleistung bei Baumängeln am Bau in Anklam

Baumängel an Neubauten oder Sanierungsobjekten führen regelmäßig zu massiven Wertverlusten und existenzbedrohenden Streitigkeiten. Ich vertrete Bauherren und Handwerker bei der rechtssicheren Feststellung und Durchsetzung von Mängelansprüchen.

Bau- & Architektenrecht

Baumängel

VORGEHEN

Wie setzen Sie Mängelansprüche am Bau durch?

Bei Rissen im Putz, feuchten Kellern oder fehlerhafter Dämmung müssen Sie rechtlich exakt vorgehen, um Ihre Gewährleistungsrechte zu sichern:

Mängel rechtssicher dokumentieren

Wir erfassen alle Mängel bautechnisch und rechtlich präzise und erstellen eine formelle Mängelrüge.

Frist zur Nacherfüllung setzen

Dem Bauunternehmer muss eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt werden.

Selbständiges Beweisverfahren

Über das Gericht lassen wir einen neutralen Gutachter bestellen, um die Mängel gerichtsverwertbar zu sichern.

IHRE RECHTE

Ihre Rechte bei ausbleibender Mängelbeseitigung

Lässt der Unternehmer die gesetzte Frist verstreichen, stehen dem Bauherrn weitreichende Rechte zu: Selbstvornahme (Mängelbeseitigung durch Drittfirma auf Kosten des Verursachers), Vorschussklage, Minderung des Werklohns oder Rücktritt vom Vertrag.

HÄUFIGE FEHLER

Häufige Fehler bei Baumängeln

Fehler im Ernstfall können weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:

Mängel vor Abnahme ignorieren

Mit der vorbehaltlosen Abnahme des Bauwerks geht die Beweislast für Mängel auf den Bauherrn über.

Mündliche Absprachen

Zusagen zur Mängelbeseitigung auf der Baustelle müssen zwingend schriftlich im Bautagebuch festgehalten werden.

Falsche Fristsetzung

Unkonkrete Aufforderungen wie 'schnellstmöglich beheben' setzen den Bauunternehmer rechtlich nicht in Verzug.

HÄUFIGE FRAGEN

Fragen & Antworten

Wie lange habe ich Zeit, Baumängel geltend zu machen?

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Baumängel an Bauwerken beträgt nach dem BGB-Werkvertragsrecht fünf Jahre ab der förmlichen Abnahme (§ 634a BGB). Wurde die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) wirksam in den Vertrag einbezogen, beträgt die Frist vier Jahre. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt jedoch erst mit dem Ende des Jahres, in dem Sie Kenntnis vom Mangel erlangt haben, längstens jedoch zehn Jahre ab Abnahme.

Wer zahlt die Kosten für das selbständige Beweisverfahren?

Die Kosten für Gericht und Sachverständigen, die schnell mehrere Tausend Euro betragen, muss zunächst der Antragsteller (Bauherr) vorschießen. Gewinnen Sie das anschließende Verfahren oder einigen Sie sich im Vergleich, muss der Bauunternehmer diese Kosten als Teil des Schadensersatzes erstatten. Verfügen Sie über eine Immobilienrechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel die Kosten für das selbständige Beweisverfahren vollständig. Rechtsanwalt Fischer klärt die Deckungszusage vorab für Sie.

Kann ich ein Privatgutachten als Beweis vor Gericht nutzen?

Ein Privatgutachten, das Sie selbst in Auftrag gegeben und bezahlt haben, gilt vor Gericht rechtlich nicht als vollwertiges Beweismittel, sondern lediglich als qualifizierter Parteivortrag. Bestreitet die Gegenseite die Feststellungen des Privatgutachters, muss das Gericht ohnehin einen eigenen Sachverständigen bestellen. Nützlich ist ein Privatgutachten dennoch: Es untermauert Mängel außergerichtlich und hilft, die Beweisfragen für das selbständige Beweisverfahren präzise zu formulieren.

Darf ich den Handwerker wechseln, wenn der erste Pfusch abgeliefert hat?

Sie dürfen den Handwerker erst dann wechseln und ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen (Ersatzvornahme), wenn Sie dem ersten Handwerker eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt haben und diese Frist erfolglos verstrichen ist. Beauftragen Sie voreilig einen Dritten, müssen Sie die Kosten hierfür selbst tragen und verlieren zudem Ihre Gewährleistungsansprüche gegen den ersten Handwerker.

Matthias Fischer

Ihr Rechtsanwalt in Anklam

Ich vertrete Ihre Interessen kompetent, konsequent und mit über 25 Jahren praktischer Erfahrung. Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine direkte Ersteinschätzung.

ANRUF

+49 3971 214960

ANSCHRIFT

Frauenstraße 2
17389 Anklam

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Gewährleistung bei Baumängeln am Bau in Anklam

Baumängel an Neubauten oder Sanierungsobjekten führen regelmäßig zu massiven Wertverlusten und existenzbedrohenden Streitigkeiten. Ich vertrete Bauherren und Handwerker bei der rechtssicheren Feststellung und Durchsetzung von Mängelansprüchen.

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Wie setzen Sie Mängelansprüche am Bau durch?

Bei Rissen im Putz, feuchten Kellern oder fehlerhafter Dämmung müssen Sie rechtlich exakt vorgehen, um Ihre Gewährleistungsrechte zu sichern:

Mängel rechtssicher dokumentieren

Wir erfassen alle Mängel bautechnisch und rechtlich präzise und erstellen eine formelle Mängelrüge.

Frist zur Nacherfüllung setzen

Dem Bauunternehmer muss eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt werden.

Selbständiges Beweisverfahren

Über das Gericht lassen wir einen neutralen Gutachter bestellen, um die Mängel gerichtsverwertbar zu sichern.

IHRE RECHTE

Ihre Rechte bei ausbleibender Mängelbeseitigung

Lässt der Unternehmer die gesetzte Frist verstreichen, stehen dem Bauherrn weitreichende Rechte zu: Selbstvornahme (Mängelbeseitigung durch Drittfirma auf Kosten des Verursachers), Vorschussklage, Minderung des Werklohns oder Rücktritt vom Vertrag.

HÄUFIGE FEHLER

Häufige Fehler bei Baumängeln

Fehler im Ernstfall können weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:

Mängel vor Abnahme ignorieren

Mit der vorbehaltlosen Abnahme des Bauwerks geht die Beweislast für Mängel auf den Bauherrn über.

Mündliche Absprachen

Zusagen zur Mängelbeseitigung auf der Baustelle müssen zwingend schriftlich im Bautagebuch festgehalten werden.

Falsche Fristsetzung

Unkonkrete Aufforderungen wie 'schnellstmöglich beheben' setzen den Bauunternehmer rechtlich nicht in Verzug.

HÄUFIGE FRAGEN

Fragen & Antworten

Wie lange habe ich Zeit, Baumängel geltend zu machen?

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Baumängel an Bauwerken beträgt nach dem BGB-Werkvertragsrecht fünf Jahre ab der förmlichen Abnahme (§ 634a BGB). Wurde die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) wirksam in den Vertrag einbezogen, beträgt die Frist vier Jahre. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt jedoch erst mit dem Ende des Jahres, in dem Sie Kenntnis vom Mangel erlangt haben, längstens jedoch zehn Jahre ab Abnahme.

Wer zahlt die Kosten für das selbständige Beweisverfahren?

Die Kosten für Gericht und Sachverständigen, die schnell mehrere Tausend Euro betragen, muss zunächst der Antragsteller (Bauherr) vorschießen. Gewinnen Sie das anschließende Verfahren oder einigen Sie sich im Vergleich, muss der Bauunternehmer diese Kosten als Teil des Schadensersatzes erstatten. Verfügen Sie über eine Immobilienrechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel die Kosten für das selbständige Beweisverfahren vollständig. Rechtsanwalt Fischer klärt die Deckungszusage vorab für Sie.

Kann ich ein Privatgutachten als Beweis vor Gericht nutzen?

Ein Privatgutachten, das Sie selbst in Auftrag gegeben und bezahlt haben, gilt vor Gericht rechtlich nicht als vollwertiges Beweismittel, sondern lediglich als qualifizierter Parteivortrag. Bestreitet die Gegenseite die Feststellungen des Privatgutachters, muss das Gericht ohnehin einen eigenen Sachverständigen bestellen. Nützlich ist ein Privatgutachten dennoch: Es untermauert Mängel außergerichtlich und hilft, die Beweisfragen für das selbständige Beweisverfahren präzise zu formulieren.

Darf ich den Handwerker wechseln, wenn der erste Pfusch abgeliefert hat?

Sie dürfen den Handwerker erst dann wechseln und ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen (Ersatzvornahme), wenn Sie dem ersten Handwerker eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt haben und diese Frist erfolglos verstrichen ist. Beauftragen Sie voreilig einen Dritten, müssen Sie die Kosten hierfür selbst tragen und verlieren zudem Ihre Gewährleistungsansprüche gegen den ersten Handwerker.

Bau- & Architektenrecht

Baumängel

Gewährleistung bei Baumängeln am Bau in Anklam

Baumängel an Neubauten oder Sanierungsobjekten führen regelmäßig zu massiven Wertverlusten und existenzbedrohenden Streitigkeiten. Ich vertrete Bauherren und Handwerker bei der rechtssicheren Feststellung und Durchsetzung von Mängelansprüchen.

Bau- & Architektenrecht

Baumängel

VORGEHEN

Wie setzen Sie Mängelansprüche am Bau durch?

Bei Rissen im Putz, feuchten Kellern oder fehlerhafter Dämmung müssen Sie rechtlich exakt vorgehen, um Ihre Gewährleistungsrechte zu sichern:

Mängel rechtssicher dokumentieren

Wir erfassen alle Mängel bautechnisch und rechtlich präzise und erstellen eine formelle Mängelrüge.

Frist zur Nacherfüllung setzen

Dem Bauunternehmer muss eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt werden.

Selbständiges Beweisverfahren

Über das Gericht lassen wir einen neutralen Gutachter bestellen, um die Mängel gerichtsverwertbar zu sichern.

IHRE RECHTE

Ihre Rechte bei ausbleibender Mängelbeseitigung

Lässt der Unternehmer die gesetzte Frist verstreichen, stehen dem Bauherrn weitreichende Rechte zu: Selbstvornahme (Mängelbeseitigung durch Drittfirma auf Kosten des Verursachers), Vorschussklage, Minderung des Werklohns oder Rücktritt vom Vertrag.

HÄUFIGE FEHLER

Häufige Fehler bei Baumängeln

Fehler im Ernstfall können weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:

Mängel vor Abnahme ignorieren

Mit der vorbehaltlosen Abnahme des Bauwerks geht die Beweislast für Mängel auf den Bauherrn über.

Mündliche Absprachen

Zusagen zur Mängelbeseitigung auf der Baustelle müssen zwingend schriftlich im Bautagebuch festgehalten werden.

Falsche Fristsetzung

Unkonkrete Aufforderungen wie 'schnellstmöglich beheben' setzen den Bauunternehmer rechtlich nicht in Verzug.

HÄUFIGE FRAGEN

Fragen & Antworten

Wie lange habe ich Zeit, Baumängel geltend zu machen?

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Baumängel an Bauwerken beträgt nach dem BGB-Werkvertragsrecht fünf Jahre ab der förmlichen Abnahme (§ 634a BGB). Wurde die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) wirksam in den Vertrag einbezogen, beträgt die Frist vier Jahre. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt jedoch erst mit dem Ende des Jahres, in dem Sie Kenntnis vom Mangel erlangt haben, längstens jedoch zehn Jahre ab Abnahme.

Wer zahlt die Kosten für das selbständige Beweisverfahren?

Die Kosten für Gericht und Sachverständigen, die schnell mehrere Tausend Euro betragen, muss zunächst der Antragsteller (Bauherr) vorschießen. Gewinnen Sie das anschließende Verfahren oder einigen Sie sich im Vergleich, muss der Bauunternehmer diese Kosten als Teil des Schadensersatzes erstatten. Verfügen Sie über eine Immobilienrechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel die Kosten für das selbständige Beweisverfahren vollständig. Rechtsanwalt Fischer klärt die Deckungszusage vorab für Sie.

Kann ich ein Privatgutachten als Beweis vor Gericht nutzen?

Ein Privatgutachten, das Sie selbst in Auftrag gegeben und bezahlt haben, gilt vor Gericht rechtlich nicht als vollwertiges Beweismittel, sondern lediglich als qualifizierter Parteivortrag. Bestreitet die Gegenseite die Feststellungen des Privatgutachters, muss das Gericht ohnehin einen eigenen Sachverständigen bestellen. Nützlich ist ein Privatgutachten dennoch: Es untermauert Mängel außergerichtlich und hilft, die Beweisfragen für das selbständige Beweisverfahren präzise zu formulieren.

Darf ich den Handwerker wechseln, wenn der erste Pfusch abgeliefert hat?

Sie dürfen den Handwerker erst dann wechseln und ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen (Ersatzvornahme), wenn Sie dem ersten Handwerker eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt haben und diese Frist erfolglos verstrichen ist. Beauftragen Sie voreilig einen Dritten, müssen Sie die Kosten hierfür selbst tragen und verlieren zudem Ihre Gewährleistungsansprüche gegen den ersten Handwerker.

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2026

Rechtsanwalt Matthias Fischer

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