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Erbengemeinschaft

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in Anklam

Eine Erbengemeinschaft ist gesetzlich auf Auseinandersetzung angelegt, führt in der Praxis jedoch oft zu Blockaden und heftigen Streitigkeiten. Ich vertrete Miterben bei der Verwaltung, Nutzung und rechtssicheren Auseinandersetzung des Nachlasses.

Erbengemeinschaft

VORGEHEN

Wie lösen wir Blockaden in der Erbengemeinschaft?

Da Miterben den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten können, ist Einstimmigkeit oft schwer zu erreichen. Wir unterstützen Sie mit folgenden Maßnahmen:

Nachlassverzeichnis erstellen

Wir ermitteln alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers rechtssicher.

Verwaltungsmaßnahmen durchsetzen

Wir setzen notwendige Erhaltungsmaßnahmen auch gegen den Willen blockierender Miterben durch.

Auseinanderhaltungsvereinbarung verhandeln

Wir entwerfen einen Erbauseinandersetzungsvertrag zur einvernehmlichen Aufteilung des Nachlasses.

TEILUNGSVERSTEIGERUNG

Die Erbauseinandersetzungsklage und Teilungsversteigerung

Scheitert eine gütliche Einigung über Immobilien im Nachlass, bleibt oft nur die Teilungsversteigerung zur Auflösung der Gemeinschaft. Wir begleiten Sie durch dieses Verfahren und vertreten Ihre Interessen im anschließenden Klageverfahren.

HÄUFIGE FEHLER

Häufige Fehler in der Erbengemeinschaft

Fehler im Ernstfall können weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:

Eigenmächtiges Handeln

Kein Miterbe darf ohne Beschluss der Gemeinschaft Nachlassgegenstände verkaufen oder Konten auflösen.

Blockadehaltung einnehmen

Wer sich grundlos weigert, an der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken, macht sich schadensersatzpflichtig.

Teilungsversteigerung als Erstlösung sehen

Dieses Verfahren vernichtet meist erhebliches Vermögen. Eine gütliche Einigung ist wirtschaftlich immer vorzuziehen.

HÄUFIGE FRAGEN

Fragen & Antworten

Kann ein Miterbe den Verkauf des geerbten Hauses dauerhaft blockieren?

Ja, für den freihändigen Verkauf einer Immobilie ist Einstimmigkeit in der Erbengemeinschaft erforderlich. Blockiert ein Miterbe den Verkauf, lässt sich das Haus nicht regulär am Markt veräußern. Allerdings kann jeder andere Miterbe diese Blockade brechen, indem er die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragt. Der blockierende Erbe kann die Versteigerung dann nicht mehr verhindern, es sei denn, er kauft den Anteil des Antragstellers auf oder einigt sich in letzter Minute.

Wer zahlt die laufenden Kosten für das geerbte Haus (Grundsteuer, Heizung)?

Die laufenden Kosten für eine Nachlassimmobilie tragen alle Miterben gemeinsam entsprechend ihrer Erbquote (§ 2038 BGB). Das gilt für notwendige Erhaltungs- und Verwaltungskosten (z. B. Grundsteuer, Gebäudeversicherung, dringende Reparaturen). Geht ein Miterbe in Vorleistung, hat er einen Erstattungsanspruch gegen die anderen Erben. Rechtsanwalt Fischer unterstützt Sie bei der Abrechnung und Durchsetzung dieser Kostenbeteiligung.

Was versteht man unter einer Erbauseinandersetzungsklage?

Die Erbauseinandersetzungsklage ist das letzte gerichtliche Mittel zur Auflösung der Gemeinschaft. Mit dieser Klage verlangt ein Erbe die Zustimmung der anderen Miterben zu einem konkreten Teilungsplan. Voraussetzung ist, dass der Nachlass „teilungsreif" ist – das bedeutet, alle Schulden müssen bezahlt und alle Immobilien verflüssigt (z. B. durch Teilungsversteigerung) sein, sodass nur noch Geld zu verteilen ist. Wegen der hohen Kosten und der Komplexität sollte diese Klage gut vorbereitet sein.

Darf ein Erbe Gegenstände aus der Wohnung des Verstorbenen einfach mitnehmen?

Nein. Alle Gegenstände im Haushalt des Erblassers gehören zum gemeinschaftlichen Nachlass und dürfen nur mit Zustimmung aller Miterben weggenommen oder verteilt werden. Eine eigenmächtige Entnahme von Gegenständen (z. B. Schmuck, Bargeld, Möbel) ist rechtswidrig und kann Schadensersatz- oder sogar Strafverfahren wegen Diebstahls nach sich ziehen. Rechtsanwalt Fischer empfiehlt, unmittelbar nach dem Erbfall ein gemeinsames Nachlassverzeichnis zu erstellen.

Matthias Fischer

Ihr Rechtsanwalt in Anklam

Ich vertrete Ihre Interessen kompetent, konsequent und mit über 25 Jahren praktischer Erfahrung. Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine direkte Ersteinschätzung.

ANRUF

+49 3971 214960

ANSCHRIFT

Frauenstraße 2
17389 Anklam

Erbengemeinschaft

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in Anklam

Eine Erbengemeinschaft ist gesetzlich auf Auseinandersetzung angelegt, führt in der Praxis jedoch oft zu Blockaden und heftigen Streitigkeiten. Ich vertrete Miterben bei der Verwaltung, Nutzung und rechtssicheren Auseinandersetzung des Nachlasses.

Erbengemeinschaft

VORGEHEN

Wie lösen wir Blockaden in der Erbengemeinschaft?

Da Miterben den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten können, ist Einstimmigkeit oft schwer zu erreichen. Wir unterstützen Sie mit folgenden Maßnahmen:

Nachlassverzeichnis erstellen

Wir ermitteln alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers rechtssicher.

Verwaltungsmaßnahmen durchsetzen

Wir setzen notwendige Erhaltungsmaßnahmen auch gegen den Willen blockierender Miterben durch.

Auseinanderhaltungsvereinbarung verhandeln

Wir entwerfen einen Erbauseinandersetzungsvertrag zur einvernehmlichen Aufteilung des Nachlasses.

TEILUNGSVERSTEIGERUNG

Die Erbauseinandersetzungsklage und Teilungsversteigerung

Scheitert eine gütliche Einigung über Immobilien im Nachlass, bleibt oft nur die Teilungsversteigerung zur Auflösung der Gemeinschaft. Wir begleiten Sie durch dieses Verfahren und vertreten Ihre Interessen im anschließenden Klageverfahren.

HÄUFIGE FEHLER

Häufige Fehler in der Erbengemeinschaft

Fehler im Ernstfall können weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:

Eigenmächtiges Handeln

Kein Miterbe darf ohne Beschluss der Gemeinschaft Nachlassgegenstände verkaufen oder Konten auflösen.

Blockadehaltung einnehmen

Wer sich grundlos weigert, an der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken, macht sich schadensersatzpflichtig.

Teilungsversteigerung als Erstlösung sehen

Dieses Verfahren vernichtet meist erhebliches Vermögen. Eine gütliche Einigung ist wirtschaftlich immer vorzuziehen.

HÄUFIGE FRAGEN

Fragen & Antworten

Kann ein Miterbe den Verkauf des geerbten Hauses dauerhaft blockieren?

Ja, für den freihändigen Verkauf einer Immobilie ist Einstimmigkeit in der Erbengemeinschaft erforderlich. Blockiert ein Miterbe den Verkauf, lässt sich das Haus nicht regulär am Markt veräußern. Allerdings kann jeder andere Miterbe diese Blockade brechen, indem er die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragt. Der blockierende Erbe kann die Versteigerung dann nicht mehr verhindern, es sei denn, er kauft den Anteil des Antragstellers auf oder einigt sich in letzter Minute.

Wer zahlt die laufenden Kosten für das geerbte Haus (Grundsteuer, Heizung)?

Die laufenden Kosten für eine Nachlassimmobilie tragen alle Miterben gemeinsam entsprechend ihrer Erbquote (§ 2038 BGB). Das gilt für notwendige Erhaltungs- und Verwaltungskosten (z. B. Grundsteuer, Gebäudeversicherung, dringende Reparaturen). Geht ein Miterbe in Vorleistung, hat er einen Erstattungsanspruch gegen die anderen Erben. Rechtsanwalt Fischer unterstützt Sie bei der Abrechnung und Durchsetzung dieser Kostenbeteiligung.

Was versteht man unter einer Erbauseinandersetzungsklage?

Die Erbauseinandersetzungsklage ist das letzte gerichtliche Mittel zur Auflösung der Gemeinschaft. Mit dieser Klage verlangt ein Erbe die Zustimmung der anderen Miterben zu einem konkreten Teilungsplan. Voraussetzung ist, dass der Nachlass „teilungsreif" ist – das bedeutet, alle Schulden müssen bezahlt und alle Immobilien verflüssigt (z. B. durch Teilungsversteigerung) sein, sodass nur noch Geld zu verteilen ist. Wegen der hohen Kosten und der Komplexität sollte diese Klage gut vorbereitet sein.

Darf ein Erbe Gegenstände aus der Wohnung des Verstorbenen einfach mitnehmen?

Nein. Alle Gegenstände im Haushalt des Erblassers gehören zum gemeinschaftlichen Nachlass und dürfen nur mit Zustimmung aller Miterben weggenommen oder verteilt werden. Eine eigenmächtige Entnahme von Gegenständen (z. B. Schmuck, Bargeld, Möbel) ist rechtswidrig und kann Schadensersatz- oder sogar Strafverfahren wegen Diebstahls nach sich ziehen. Rechtsanwalt Fischer empfiehlt, unmittelbar nach dem Erbfall ein gemeinsames Nachlassverzeichnis zu erstellen.

Erbengemeinschaft

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in Anklam

Eine Erbengemeinschaft ist gesetzlich auf Auseinandersetzung angelegt, führt in der Praxis jedoch oft zu Blockaden und heftigen Streitigkeiten. Ich vertrete Miterben bei der Verwaltung, Nutzung und rechtssicheren Auseinandersetzung des Nachlasses.

Erbengemeinschaft

VORGEHEN

Wie lösen wir Blockaden in der Erbengemeinschaft?

Da Miterben den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten können, ist Einstimmigkeit oft schwer zu erreichen. Wir unterstützen Sie mit folgenden Maßnahmen:

Nachlassverzeichnis erstellen

Wir ermitteln alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers rechtssicher.

Verwaltungsmaßnahmen durchsetzen

Wir setzen notwendige Erhaltungsmaßnahmen auch gegen den Willen blockierender Miterben durch.

Auseinanderhaltungsvereinbarung verhandeln

Wir entwerfen einen Erbauseinandersetzungsvertrag zur einvernehmlichen Aufteilung des Nachlasses.

TEILUNGSVERSTEIGERUNG

Die Erbauseinandersetzungsklage und Teilungsversteigerung

Scheitert eine gütliche Einigung über Immobilien im Nachlass, bleibt oft nur die Teilungsversteigerung zur Auflösung der Gemeinschaft. Wir begleiten Sie durch dieses Verfahren und vertreten Ihre Interessen im anschließenden Klageverfahren.

HÄUFIGE FEHLER

Häufige Fehler in der Erbengemeinschaft

Fehler im Ernstfall können weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:

Eigenmächtiges Handeln

Kein Miterbe darf ohne Beschluss der Gemeinschaft Nachlassgegenstände verkaufen oder Konten auflösen.

Blockadehaltung einnehmen

Wer sich grundlos weigert, an der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken, macht sich schadensersatzpflichtig.

Teilungsversteigerung als Erstlösung sehen

Dieses Verfahren vernichtet meist erhebliches Vermögen. Eine gütliche Einigung ist wirtschaftlich immer vorzuziehen.

HÄUFIGE FRAGEN

Fragen & Antworten

Kann ein Miterbe den Verkauf des geerbten Hauses dauerhaft blockieren?

Ja, für den freihändigen Verkauf einer Immobilie ist Einstimmigkeit in der Erbengemeinschaft erforderlich. Blockiert ein Miterbe den Verkauf, lässt sich das Haus nicht regulär am Markt veräußern. Allerdings kann jeder andere Miterbe diese Blockade brechen, indem er die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragt. Der blockierende Erbe kann die Versteigerung dann nicht mehr verhindern, es sei denn, er kauft den Anteil des Antragstellers auf oder einigt sich in letzter Minute.

Wer zahlt die laufenden Kosten für das geerbte Haus (Grundsteuer, Heizung)?

Die laufenden Kosten für eine Nachlassimmobilie tragen alle Miterben gemeinsam entsprechend ihrer Erbquote (§ 2038 BGB). Das gilt für notwendige Erhaltungs- und Verwaltungskosten (z. B. Grundsteuer, Gebäudeversicherung, dringende Reparaturen). Geht ein Miterbe in Vorleistung, hat er einen Erstattungsanspruch gegen die anderen Erben. Rechtsanwalt Fischer unterstützt Sie bei der Abrechnung und Durchsetzung dieser Kostenbeteiligung.

Was versteht man unter einer Erbauseinandersetzungsklage?

Die Erbauseinandersetzungsklage ist das letzte gerichtliche Mittel zur Auflösung der Gemeinschaft. Mit dieser Klage verlangt ein Erbe die Zustimmung der anderen Miterben zu einem konkreten Teilungsplan. Voraussetzung ist, dass der Nachlass „teilungsreif" ist – das bedeutet, alle Schulden müssen bezahlt und alle Immobilien verflüssigt (z. B. durch Teilungsversteigerung) sein, sodass nur noch Geld zu verteilen ist. Wegen der hohen Kosten und der Komplexität sollte diese Klage gut vorbereitet sein.

Darf ein Erbe Gegenstände aus der Wohnung des Verstorbenen einfach mitnehmen?

Nein. Alle Gegenstände im Haushalt des Erblassers gehören zum gemeinschaftlichen Nachlass und dürfen nur mit Zustimmung aller Miterben weggenommen oder verteilt werden. Eine eigenmächtige Entnahme von Gegenständen (z. B. Schmuck, Bargeld, Möbel) ist rechtswidrig und kann Schadensersatz- oder sogar Strafverfahren wegen Diebstahls nach sich ziehen. Rechtsanwalt Fischer empfiehlt, unmittelbar nach dem Erbfall ein gemeinsames Nachlassverzeichnis zu erstellen.

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2026

Rechtsanwalt Matthias Fischer

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