
Familienrecht
Zugewinnausgleich
Zugewinnausgleich
Ohne Ehevertrag leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung muss das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen gerecht aufgeteilt werden. Ich sichere Ihren fairen Anteil am Zugewinn.
VORGEHEN
Wie berechnen wir den Zugewinnausgleich?
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags und dem Anfangsvermögen am Tag der Hochzeit:

Anfangsvermögen ermitteln
Wir erfassen alle Vermögenswerte, Schulden und inflationsbereinigten Schenkungen/Erbschaften zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Endvermögen bewerten
Wir ermitteln den Wert von Immobilien, Firmenbeteiligungen, Lebensversicherungen und Konten zum Stichtag der Scheidung.
Ausgleichsanspruch durchsetzen
Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen. Wir setzen diesen Anspruch durch.
IMMOBILIEN
Immobilien im Zugewinnausgleich
Das gemeinsame Haus wirft bei einer Scheidung schwierige Fragen auf. Wir prüfen Optionen wie den Verkauf, die Übernahme durch einen Partner unter Auszahlung des anderen oder die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
HÄUFIGE FEHLER
Häufige Fehler beim Zugewinnausgleich
Fehler im Ernstfall können weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:
Vermögensverschiebungen ignorieren
Schafft ein Partner vor der Scheidung heimlich Vermögen beiseite, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen.
Stichtag für Endvermögen verwechseln
Maßgeblich ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag offiziell durch das Gericht zugestellt wird, nicht der Tag des Auszugs.
Immobilienwerte falsch schätzen
Laienhafte Schätzungen weichen oft massiv vom tatsächlichen Verkehrswert ab. Hier sind Gutachten erforderlich.
HÄUFIGE FRAGEN
Fragen & Antworten
Haftet ein Ehegatte bei Scheidung für die Schulden des anderen?
Nein, das ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Auch in der Zugewinngemeinschaft gilt das Prinzip der Einzelschuldnerschaft: Jeder Partner haftet nur für die Schulden, die er selbst unterschrieben hat. Für Kredite des Partners (z. B. Ratenkredite oder Kreditkarten) haften Sie nicht. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie einen Kreditvertrag oder Bürgschaftsvertrag gemeinsam unterschrieben haben (z. B. bei der Baufinanzierung für das gemeinsame Haus). In diesem Fall haftet jeder gegenüber der Bank für die gesamte Summe (gesamtschuldnerische Haftung).
Was versteht man unter illoyaler Vermögensminderung?
Manche Ehegatten versuchen vor der Scheidung, ihr Vermögen beiseitezuschaffen, um den Zugewinn des Partners zu schmälern (z. B. durch hohe Bargeldabhebungen, Schenkungen an Freunde oder Verschwendung). Das Gesetz schützt Sie vor solchen Manipulationen (§ 1375 BGB). Vermögensminderungen, die ohne sachlichen Grund in der letzten Zeit vor der Scheidung vorgenommen wurden, werden dem Endvermögen fiktiv hinzugerechnet. Den Verdacht der illoyalen Minderung müssen Sie jedoch darlegen und beweisen können.
Kann der Zugewinnausgleich verjähren?
Ja. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in der gesetzlichen Regelfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden ist. Wird Ihre Scheidung beispielsweise im Jahr 2023 rechtskräftig, müssen Sie Ihre Zugewinnausgleichsansprüche bis spätestens 31. Dezember 2026 gerichtlich geltend machen, andernfalls verfallen sie.
Wie weise ich mein Anfangsvermögen nach, wenn die Heirat lange zurückliegt?
Die Beweislast für das Anfangsvermögen trägt derjenige, der sich darauf beruft (da ein hohes Anfangsvermögen den eigenen Zugewinn mindert und somit die Ausgleichspflicht senkt). Als Nachweise dienen Kontoauszüge zum Hochzeitstag, Kaufverträge über Immobilien, Steuererklärungen oder Schenkungsurkunden. Können Sie Ihr Anfangsvermögen nicht beweisen, setzt das Gesetz es mit null Euro an. Rechtsanwalt Fischer unterstützt Sie bei der Rekonstruktion und Beschaffung historischer Belege.

Matthias Fischer
Ihr Rechtsanwalt in Anklam
Ich vertrete Ihre Interessen kompetent, konsequent und mit über 25 Jahren praktischer Erfahrung. Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine direkte Ersteinschätzung.
ANRUF
+49 3971 214960
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Frauenstraße 2
17389 Anklam

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Ohne Ehevertrag leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung muss das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen gerecht aufgeteilt werden. Ich sichere Ihren fairen Anteil am Zugewinn.
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Wie berechnen wir den Zugewinnausgleich?
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags und dem Anfangsvermögen am Tag der Hochzeit:
Anfangsvermögen ermitteln
Wir erfassen alle Vermögenswerte, Schulden und inflationsbereinigten Schenkungen/Erbschaften zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Endvermögen bewerten
Wir ermitteln den Wert von Immobilien, Firmenbeteiligungen, Lebensversicherungen und Konten zum Stichtag der Scheidung.
Ausgleichsanspruch durchsetzen
Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen. Wir setzen diesen Anspruch durch.
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Das gemeinsame Haus wirft bei einer Scheidung schwierige Fragen auf. Wir prüfen Optionen wie den Verkauf, die Übernahme durch einen Partner unter Auszahlung des anderen oder die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
HÄUFIGE FEHLER
Häufige Fehler beim Zugewinnausgleich
Fehler im Ernstfall können weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:
Vermögensverschiebungen ignorieren
Schafft ein Partner vor der Scheidung heimlich Vermögen beiseite, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen.
Stichtag für Endvermögen verwechseln
Maßgeblich ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag offiziell durch das Gericht zugestellt wird, nicht der Tag des Auszugs.
Immobilienwerte falsch schätzen
Laienhafte Schätzungen weichen oft massiv vom tatsächlichen Verkehrswert ab. Hier sind Gutachten erforderlich.
HÄUFIGE FRAGEN
Fragen & Antworten
Haftet ein Ehegatte bei Scheidung für die Schulden des anderen?
Nein, das ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Auch in der Zugewinngemeinschaft gilt das Prinzip der Einzelschuldnerschaft: Jeder Partner haftet nur für die Schulden, die er selbst unterschrieben hat. Für Kredite des Partners (z. B. Ratenkredite oder Kreditkarten) haften Sie nicht. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie einen Kreditvertrag oder Bürgschaftsvertrag gemeinsam unterschrieben haben (z. B. bei der Baufinanzierung für das gemeinsame Haus). In diesem Fall haftet jeder gegenüber der Bank für die gesamte Summe (gesamtschuldnerische Haftung).
Was versteht man unter illoyaler Vermögensminderung?
Manche Ehegatten versuchen vor der Scheidung, ihr Vermögen beiseitezuschaffen, um den Zugewinn des Partners zu schmälern (z. B. durch hohe Bargeldabhebungen, Schenkungen an Freunde oder Verschwendung). Das Gesetz schützt Sie vor solchen Manipulationen (§ 1375 BGB). Vermögensminderungen, die ohne sachlichen Grund in der letzten Zeit vor der Scheidung vorgenommen wurden, werden dem Endvermögen fiktiv hinzugerechnet. Den Verdacht der illoyalen Minderung müssen Sie jedoch darlegen und beweisen können.
Kann der Zugewinnausgleich verjähren?
Ja. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in der gesetzlichen Regelfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden ist. Wird Ihre Scheidung beispielsweise im Jahr 2023 rechtskräftig, müssen Sie Ihre Zugewinnausgleichsansprüche bis spätestens 31. Dezember 2026 gerichtlich geltend machen, andernfalls verfallen sie.
Wie weise ich mein Anfangsvermögen nach, wenn die Heirat lange zurückliegt?
Die Beweislast für das Anfangsvermögen trägt derjenige, der sich darauf beruft (da ein hohes Anfangsvermögen den eigenen Zugewinn mindert und somit die Ausgleichspflicht senkt). Als Nachweise dienen Kontoauszüge zum Hochzeitstag, Kaufverträge über Immobilien, Steuererklärungen oder Schenkungsurkunden. Können Sie Ihr Anfangsvermögen nicht beweisen, setzt das Gesetz es mit null Euro an. Rechtsanwalt Fischer unterstützt Sie bei der Rekonstruktion und Beschaffung historischer Belege.

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Ohne Ehevertrag leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung muss das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen gerecht aufgeteilt werden. Ich sichere Ihren fairen Anteil am Zugewinn.
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Wie berechnen wir den Zugewinnausgleich?
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags und dem Anfangsvermögen am Tag der Hochzeit:

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Wir erfassen alle Vermögenswerte, Schulden und inflationsbereinigten Schenkungen/Erbschaften zum Zeitpunkt der Eheschließung.
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Wir ermitteln den Wert von Immobilien, Firmenbeteiligungen, Lebensversicherungen und Konten zum Stichtag der Scheidung.
Ausgleichsanspruch durchsetzen
Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen. Wir setzen diesen Anspruch durch.
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Das gemeinsame Haus wirft bei einer Scheidung schwierige Fragen auf. Wir prüfen Optionen wie den Verkauf, die Übernahme durch einen Partner unter Auszahlung des anderen oder die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
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Häufige Fehler beim Zugewinnausgleich
Fehler im Ernstfall können weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:
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Schafft ein Partner vor der Scheidung heimlich Vermögen beiseite, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen.
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Maßgeblich ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag offiziell durch das Gericht zugestellt wird, nicht der Tag des Auszugs.
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Rechtsgebiete
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Yachtrecht & Bootsrecht
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Frauenstraße 2, 17389 Anklam
+49 3971 214960
ra-fischer-anklam@freenet.de
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