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Familienrecht
Unterhalt
Unterhaltsberechnung & Unterhaltsanspruch in Anklam
Die Berechnung von Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt ist hochkomplex und streitbefangen. Ich berechne Ihre Unterhaltsansprüche präzise nach den aktuellen Richtlinien und setze sie konsequent durch.
VORGEHEN
Wie berechnen und fordern wir Unterhalt ein?
Unterhaltsberechnungen basieren auf dem bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten. Wir gehen dabei wie folgt vor:

Auskunft über Einkommen fordern
Wir verpflichten die Gegenseite zur Vorlage der Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate und des Steuerbescheids.
Einkommen bereinigen
Wir ziehen berufsbedingte Aufwendungen, private Altersvorsorge und bestehende Schulden rechtssicher ab.
Unterhaltstitel erwirken
Wir sorgen für eine rechtskräftige Absicherung des Anspruchs durch Jugendamtsurkunden oder gerichtliche Beschlüsse.
DÜSSELDORFER TABELLE
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig aktualisiert. Wir stellen sicher, dass Ihre Unterhaltstitel stets der aktuellen Rechtslage entsprechen.
HÄUFIGE FEHLER
Häufige Fehler beim Unterhalt
Fehler im Ernstfall können weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:
Unterhalt nicht schriftlich fordern
Unterhalt für die Vergangenheit kann erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, an dem der Verpflichtete nachweisbar zur Auskunft aufgefordert wurde.
Einkommen ungeprüft übernehmen
Selbständige oder Angestellte rechnen ihr Einkommen oft künstlich klein. Eine detaillierte Belegprüfung ist unerlässlich.
Titel nicht anpassen lassen
Ändert sich das Einkommen oder das Alter des Kindes, muss der Unterhaltstitel aktiv abgeändert werden.
HÄUFIGE FRAGEN
Fragen & Antworten
Wie lange muss ich Kindesunterhalt zahlen?
Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit (18. Geburtstag) des Kindes. Sie besteht fort, bis das Kind eine erste Berufsausbildung (Lehre oder Studium) abgeschlossen hat. Ab dem 18. Geburtstag sind jedoch beide Elternteile barunterhaltspflichtig; der Unterhalt wird anteilig nach dem Einkommen beider Eltern berechnet. Zudem wird das Kindergeld nun in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Was kann ich tun, wenn der Ex-Partner kein Einkommen nachweist?
Unterhaltsberechtigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, und das alle zwei Jahre (§ 1605 BGB). Weigert sich der Ex-Partner, Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide vorzulegen, erhebt Rechtsanwalt Fischer eine Auskunftsklage beim Familiengericht. Das Gericht zwingt den Pflichtigen dann unter Androhung von Zwangsgeld zur Offenlegung seiner Finanzen.
Kann ich den Unterhalt auch rückwirkend fordern?
Unterhalt für die Vergangenheit können Sie grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt fordern, an dem der Unterhaltspflichtige offiziell zur Auskunft oder zur Zahlung aufgefordert wurde (Verzug). Sichern Sie Ihre Ansprüche daher ab dem Tag der Trennung, indem Sie den Partner schriftlich zur Auskunft auffordern. Rechtsanwalt Fischer formuliert dieses Aufforderungsschreiben rechtssicher für Sie.
Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige absichtlich weniger arbeitet?
Unterhaltspflichtige trifft eine sogenannte Erwerbsobliegenheit. Sie müssen ihre Arbeitskraft bestmöglich einsetzen, um den Unterhalt für ihre Kinder sicherzustellen. Kündigt ein Unterhaltspflichtiger grundlos seine Stelle oder arbeitet er absichtlich nur noch in Teilzeit, kann das Familiengericht ein sogenanntes fiktives Einkommen ansetzen. Der Unterhalt wird dann so berechnet, als würde der Pflichtige voll arbeiten, und er muss den Betrag zahlen, auch wenn er ihn tatsächlich nicht verdient.

Matthias Fischer
Ihr Rechtsanwalt in Anklam
Ich vertrete Ihre Interessen kompetent, konsequent und mit über 25 Jahren praktischer Erfahrung. Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine direkte Ersteinschätzung.
ANRUF
+49 3971 214960
ANSCHRIFT
Frauenstraße 2
17389 Anklam

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Die Berechnung von Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt ist hochkomplex und streitbefangen. Ich berechne Ihre Unterhaltsansprüche präzise nach den aktuellen Richtlinien und setze sie konsequent durch.
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Wie berechnen und fordern wir Unterhalt ein?
Unterhaltsberechnungen basieren auf dem bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten. Wir gehen dabei wie folgt vor:
Auskunft über Einkommen fordern
Wir verpflichten die Gegenseite zur Vorlage der Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate und des Steuerbescheids.
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Wir ziehen berufsbedingte Aufwendungen, private Altersvorsorge und bestehende Schulden rechtssicher ab.
Unterhaltstitel erwirken
Wir sorgen für eine rechtskräftige Absicherung des Anspruchs durch Jugendamtsurkunden oder gerichtliche Beschlüsse.
DÜSSELDORFER TABELLE
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig aktualisiert. Wir stellen sicher, dass Ihre Unterhaltstitel stets der aktuellen Rechtslage entsprechen.
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Häufige Fehler beim Unterhalt
Fehler im Ernstfall können weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:
Unterhalt nicht schriftlich fordern
Unterhalt für die Vergangenheit kann erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, an dem der Verpflichtete nachweisbar zur Auskunft aufgefordert wurde.
Einkommen ungeprüft übernehmen
Selbständige oder Angestellte rechnen ihr Einkommen oft künstlich klein. Eine detaillierte Belegprüfung ist unerlässlich.
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Ändert sich das Einkommen oder das Alter des Kindes, muss der Unterhaltstitel aktiv abgeändert werden.
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Wie lange muss ich Kindesunterhalt zahlen?
Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit (18. Geburtstag) des Kindes. Sie besteht fort, bis das Kind eine erste Berufsausbildung (Lehre oder Studium) abgeschlossen hat. Ab dem 18. Geburtstag sind jedoch beide Elternteile barunterhaltspflichtig; der Unterhalt wird anteilig nach dem Einkommen beider Eltern berechnet. Zudem wird das Kindergeld nun in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Was kann ich tun, wenn der Ex-Partner kein Einkommen nachweist?
Unterhaltsberechtigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, und das alle zwei Jahre (§ 1605 BGB). Weigert sich der Ex-Partner, Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide vorzulegen, erhebt Rechtsanwalt Fischer eine Auskunftsklage beim Familiengericht. Das Gericht zwingt den Pflichtigen dann unter Androhung von Zwangsgeld zur Offenlegung seiner Finanzen.
Kann ich den Unterhalt auch rückwirkend fordern?
Unterhalt für die Vergangenheit können Sie grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt fordern, an dem der Unterhaltspflichtige offiziell zur Auskunft oder zur Zahlung aufgefordert wurde (Verzug). Sichern Sie Ihre Ansprüche daher ab dem Tag der Trennung, indem Sie den Partner schriftlich zur Auskunft auffordern. Rechtsanwalt Fischer formuliert dieses Aufforderungsschreiben rechtssicher für Sie.
Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige absichtlich weniger arbeitet?
Unterhaltspflichtige trifft eine sogenannte Erwerbsobliegenheit. Sie müssen ihre Arbeitskraft bestmöglich einsetzen, um den Unterhalt für ihre Kinder sicherzustellen. Kündigt ein Unterhaltspflichtiger grundlos seine Stelle oder arbeitet er absichtlich nur noch in Teilzeit, kann das Familiengericht ein sogenanntes fiktives Einkommen ansetzen. Der Unterhalt wird dann so berechnet, als würde der Pflichtige voll arbeiten, und er muss den Betrag zahlen, auch wenn er ihn tatsächlich nicht verdient.

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Frauenstraße 2, 17389 Anklam
+49 3971 214960
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